Garantie

Garantieverlängerung für Neuwagen und Gebrauchtwagen.
Mit unseren Versicherungspartnern bieten wir Ihnen die Wahl von verschiedenen Anschlussgarantien für Ihren EU Neuwagen oder ihr Gebrauchtfahrzeug. Hiermit können Sie die Herstellergarantie, auf bis zu 3 weitere Jahre verlängern.

Mit unserem Partner wird Ihnen eine umfassende Absicherung für Ihr Kraftfahrzeug geboten. Die Gebrauchtwagengarantie oder Anschlussgarantie für Neufahrzeuge sichert nicht dur die gängigsten Baugruppen des Autos ab sondern ist eine vollumfängliche "Komplettgarantie" vergleichbar mit einer orig. Herstellergarantie.

» Schützt im Schadensfall vor unerwarteten Kosten. 

» 100% Lohnkostenersatz

» keine maximale Kilometerbegrenzung
» Umfangreiche Absicherung – auch für Komfortelektronik.
» Garantie – auch für Fahrzeuge mit Gasantrieb.
» Garantie – auch für Fahrzeuge mit Hybridantrieb.
» Anschlussgarantie an die Werksgarantie für 12, 24 bzw. 36 Monate
» Schnelle und einfache Schadenabwicklung

Sprechen Sie unsere Mitarbeiter auf Ihren individuellen Garantiewunsch an!

Neuwagenanschlussgarantie

(Vorraussetzung - Fahrzeugalter bis 2 Jahre/bis max. 40.000 km Gesamtlaufleistung)

Laufzeit/kW-Staffelung 12 Monate 24 Monate 36 Monate
bis 81 kW / 90PS 235 € 365 € 490 €
82 bis 110 kW / 150PS 300 € 490 € 685 €
111 bis 140 kW / 190PS 370 € 620 € 880 €
141 bis 180 kW / 245PS 410 € 700 € 980 €
181 bis 250 kW/340PS 560 € 975 € 1.400 €

 

 Junge Gebrauchtwagengarantie

(Vorraussetzung- Fahrzeugalter bis 6 Jahre/bis max. 100.000 km Gesamtlaufleistung)

Laufzeit/KW-Staffelung 12 Monate 24 Monate
bis 81 kW 265 € 395 €
82 kW bis 110 kW 335 € 520 €
111 kW bis 140 kW 405 € 640 €
141 kW bis 180 kW 470 € 755 €
181 kW bis 250 kW 610 € 1.105 €

 

Garantiebedingungen

First Class Pro DE/1909

Garantiebedingungen

First Class Pro

Sämtliche Ansprüche aus dieser Garantie bestehen ausschließlich gegenüber dem Verkäufer als garantiegebenden Händler.

Leistungen aus der nachstehenden Garantie können nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. a) ab Verkauf die vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie die vom Hersteller empfohlenen Inspektionsarbeiten fristgemäß beim Verkäufer oder bei einem Kfz-Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben durchgeführt worden sind. Der Käufer hat im Zweifel nachzuweisen, dass fehlende bzw. verspätete Wartungen nicht ursächlich für den Schadenseintritt sind;
  2. b) der Käufer die Pflichten in § 5 erfüllt hat.

Ist eine dieser beiden Voraussetzungen durch den Käufer nicht erfüllt, ist ein Anspruch aus der Garantie ausgeschlossen.

  • 1 Die von der Garantie umfassten Teile
  1. Die Garantie umfasst alle mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Bauteile, die zum Originallieferumfang des Herstellers gehören und soweit sie nicht durch die folgenden Ziffern 1.1. oder 1.2. ausgeschlossen sind.

1.1. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für:

  1. a) Teile, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wie: Ausrücklager, Kupplungsdruckplatte, Kupplungsscheibe; Bremsklötze, Bremsbeläge, Bremsbacken, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Bremsleitungen; Scheibenwischer-Blätter, -Düsen, -Arme und Profilgummis; Verschleißteile des Fahrwerkes, wie: Achslager, Querlenkerlager; Spurstangen, Spurstangenköpfe, Fahrwerkstoßdämpfer, Federbeine, Fahrwerksfedern, Stabilisatoren, Gummiteile/Gummiverbundteile (wohl aber die Niveauregulierung). Diese beispielhafte Auflistung ist jedoch nicht abschließend;
  2. b) Teile die bei Wartungs- oder Pflegearbeiten regelmäßig ausgetauscht werden; Kontrolle von Flüssigkeitsständen sowie Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien (wohl aber die Befüllung der Klimaanlage im Garantiefall), Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, Filter;
  3. c) sämtliche Einstellarbeiten, Fahrwerkseinstellung/Vermessung, Programmierarbeiten, Softwareupdates und Resets ohne schadenverursachendes Teil, Probefahrten und Funktionskontrollen;
  4. d) Einstellarbeiten an Karosserieteilen wie z. B.: Kofferraum, Schiebe- und Lamellendach, Verdeck, Fahrzeugtüren, Motorhaube; Quietsch- und Klappergeräusche;
  5. e) Kühl- und Heizwasserschläuche, Hydraulikleitungen, -schläuche und -behälter, Klimaleitungen, Klimatrockner, Kraftstoffleitungen, Kraftstoffbehäl-ter, Ladeluftleitung;
  6. f) Antriebsriemen von Nebenaggregaten sowie der Austausch derer, Keilriemen-, Keilrippenriemen-Austausch;
  7. g) Auspuffanlage, ausgenommen jedoch Katalysator und/oder Rußpartikelfilter;
  8. h) Fahrzeugschlüssel, Funkfernbedienung/-sender und -empfänger, Sender und Empfänger von Keyless-Entry(go) Systemen; mechanische Teile der Schließanlage (ausgenommen elektrische Bauteile der Zentralverriegelung), Seilzüge; gesamte Beleuchtungsanlage (auch in Form von Leuchtdioden Glühlampen, Xenonbrenner, Leuchtmittel), Scheinwerfer; Lautsprecher, Fahrzeugverkabelung/Lichtleitertechnik;
  9. i) Starter-, Stütz- und Hybridbatterien, Batterien des Elektro-Antriebs (Pflege/Nachladen/Tausch), Batterien der Fernbedienung;
  10. j) Reifen/Räder, Stahl- und Alufelgen, Radzierdeckel, Auswuchten;
  11. k) Nachziehen von Schrauben und Muttern am gesamten Fahrzeug; Rahmen-, Karosserie- und Zierteile, Kratzer, Lackbeschädigungen, Lackoberfläche komplett, Rost, Scharniere, Türhaltebänder, Hardtops, Verdecke und Verdeckstoffe, Spiegel, Scheinwerfer sowie deren Gläser, Fahrzeugscheiben (ausgenommen elektrischer Defekt an Front-, Heckscheiben- und Spiegelbeheizung, sowie der Antenne), Gepäckhalterungen, Koffer- und Laderaumabdeckungen, Sonnenblenden, Rollos, Sitzgestell;
  12. l) Feuerlöscher, Verbandkasten, Bordwerkzeug, Warndreieck, Zubehör;
  13. m) Fernsprecheinrichtung und Freisprechanlage, mobile Datenträger (beispielsweise: DVD´s und Speicherkarten) für das Navigationssystem;
  14. n) Bezüge (Leder/Stoff), Polsterungen, Dämm- und Fußmatten, Armaturenbrett, Dachhimmel, Innenverkleidungen (auch Koffer-/Motorraum), Kunststoff-, Leder-, Holz-, Oberflächenmaterialien des Innenraumes, Ziernähte, gesamtes Interieur;
  15. o) gesamte Reise-/Wohnmobilsonder- und Reise-/Wohnmobilausstattung (inkl. Sonderauf- und einbauten);
  16. p) Dichtungen und Abdichtarbeiten jeglicher Art (Ausnahmen: Simmerringe/Wellendichtringe, Antriebswellen- und Lenkmanschetten, Ventilschaftab-dichtungen und Zylinderkopfdichtungen).

1.2. Die Garantie umfasst nur dann auch Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen, Schrauben und Muttern, wenn diese im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziffer 1. genannten Teile ihre Funktionsfä-higkeit verlieren und ihr Ersatz technisch erforderlich ist.

  • 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
  1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit aufgrund eines während der Garantiezeit entstehenden Schadens und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur bzw. Kostenersatz in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
  2. Unter die Garantie fallen nicht
  3. a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht in direkten Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
  4. b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden (z. B. Luft-, Fracht-, Entsorgungskosten, Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen usw.);
  5. c) Kosten für Wartungs-, Inspektions-, Pflege-, Lackierungs-, Reinigungsarbeiten und vergebliche Aufwendungen;
  6. d) Folgeschäden an nicht ersatzpflichtigen Teilen, die durch einen ersatzpflichtigen Schaden eingetreten sind.
  7. Keine Garantie besteht, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, für Schäden
  8. a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
  9. b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung;
  10. c) durch unmittelbare Einwirkung von Tieren (auch Marderbiss), Sturm, Hagel, Frost, Oxydation/Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung;
  11. d) durch unmittelbare Einwirkung von Verschmorung, Korrosion, Brand oder Explosion, unabhängig davon, ob deren Ursache im Inneren des Fahrzeugs begründet ist oder von außen her auf das Fahrzeug einwirkt;
  12. e) die mittelbar oder unmittelbar durch Wassereinbruch oder durch Wassereindrang entstehen;
  13. f) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Terrorismus, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;

Garantiebedingungen 2

First Class Pro DE/1909

Garantiebedingungen

First Class Pro

  1. g) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (z. B. für Produktions-, Fertigungs-, Konstruktions- und Organisationsfehler, Ersatzteilgarantie usw.) aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z. B. auch Reparaturfehler bei Vorreparaturen) oder aus anderweitigem Wartungs-, Garantie- und/oder Versicherungsvertrag, einzutreten hat oder üblicherweise eintritt.
  2. Keine Garantie besteht für Schäden
  3. a) durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung;
  4. b) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde;
  5. c) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
  6. d) die durch die Veränderung der werksseitigen Konstruktion des Fahrzeugs (z. B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
  7. e) die durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache entstehen, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht;
  8. f) an Fahrzeugen, die vom Käufer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung (Kurier-, Eil-, Paketdienste) verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.
  9. g) an Fahrzeugen, die als Fahrschul-, Rettungs- und Polizeifahrzeuge eingesetzt werden, sowie Fahrzeuge die im Schadenfall auf eine Kfz.-Werkstätte zugelassen sind.

Voraussetzung des Ausschlusses der unter Ziffer 4. aufgeführten Schäden ist, dass deren Eintritt auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Garantienehmers/Käufers beruht. Die Nachweispflicht für fehlende Fahrlässigkeit oder Vorsatz obliegt dem Käufer.

  • 3 Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt für in der Bundesrepublik Deutschland verkaufte Fahrzeuge innerhalb Europas im geographischen Sinne.

  • 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung
  1. Der Garantieanspruch ist begrenzt auf den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Ist der Kaufpreis des Fahrzeuges niedriger gewesen als der Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Kaufpreis. Davon abweichend kann zur Begrenzung des Garantieanspruchs ein Garantie-Höchstersatz bzw. ein gesonderter Selbstbehalt auf der Garantiezusage eingetragen sein. Wenn ein besonderer Selbstbehalt bzw. ein Höchstersatz vereinbart worden ist, wird die nach diesen Bedingungen ermittelte Ersatzleistung zusätzlich um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt bzw. besteht nur Anspruch bis zu diesem Höchstersatz.
  2. Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung einschließlich der Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Wert einer solchen Austauscheinheit einschließlich Aus- und Einbaukosten.
  3. Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.
  4. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag.
  5. Garantiepflichtige Materialkosten werden im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und ausgehend von der Betriebsleistung der beschädigten Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparatur wie folgt erstattet:

bis 50.000 km 100%

bis 60.000 km 90%

bis 70.000 km 80%

bis 80.000 km 70%

bis 90.000 km 60 %

bis 100.000 km 50 %

über 100.000 km 40 %

Den Differenzbetrag trägt der Garantienehmer als Selbstbehalt.

  • 5 Abwicklung der Garantie
  1. Pflichten des Käufers vor dem Garantiefall
  2. a) ab Kauf fristgemäße Durchführung der vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie der vom Hersteller empfohlenen Inspektionsarbeiten beim Verkäufer oder bei einem Kfz-Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben;
  3. b) Beachtung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs;
  4. c) unverzügliche Anmeldung der am Kilometerzähler vorgenommenen Eingriffe, sonstigen Beeinflussungen, eines Defekt oder Austauschs beim Verkäufer.
  5. Pflichten des Käufers nach dem Garantiefall
  6. a) unverzügliche Schadenmeldung vor Reparaturbeginn beim Verkäufer oder dessen Beauftragten (siehe § 10 dieser Garantiebedingungen);
  7. b) Bereitstellung des Fahrzeugs zur Reparatur oder technischen Beurteilung beim Verkäufer oder einem geeigneten Kfz-Meisterbetrieb;
  8. c) Abstimmung des Garantiefalls sowie des erforderlichen Reparaturumfangs mit der Beauftragten (siehe § 10) des Garantiegebers;
  9. d) nach erfolgter Abstimmung des Garantiefalls und Erteilung der Schadennummer, Vorlage der Reparaturrechnung bzw. des Kostenvoranschlags beim Verkäufer bzw. dessen Beauftragten innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum;
  10. e) Erteilung der für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte;
  11. f) jederzeit Zulassung einer Untersuchung der beschädigten Teile;
  12. g) zur Verfügung Stellung der ersetzten Teile auf Verlangen;
  13. h) Abgabe einer schriftlichen Schadenmeldung auf Verlangen;
  14. i) Vorlage und Übersendung der Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original auf Verlangen;
  15. j) nach Möglichkeit Minderung des Schadens;
  16. k) Befolgung der Weisungen des Verkäufers oder dessen Beauftragten.

Garantiebedingungen 3

First Class Pro DE/1909

Garantiebedingungen

First Class Pro

  1. Regulierungsvoraussetzungen
  2. a) Voraussetzung für die Regulierung gemäß diesen Garantiebedingungen ist zusätzlich die Erklärung der Beauftragten, dass es sich um einen garantiepflichtigen Schaden gemäß diesen Bedingungen handelt (die Beauftragte benennt hierbei eine Schadennummer und erteilt damit die Reparaturfreigabe);
  3. b) aus der Reparaturrechnung bzw. dem Kostenvoranschlag müssen die bei der Schadenmeldung erhaltene Schadennummer, die ausgeführten bzw. erforderlichen Arbeiten, die Ersatzteilnummern, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein;
  4. c) bei Verletzung einer der unter § 5 Ziffer 1. und Ziffer 2. genannten Pflichten durch den Käufer ist der Verkäufer von der Leistung frei, unabhängig davon, ob dem Verkäufer oder dessen Beauftragten dadurch die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Garantieschadens erschwert wird bzw. wurde.
  5. Pflichten des Verkäufers
  6. a) Durchführung der Reparatur oder Benennung eines geeigneten Kfz-Meisterbetriebes zur Durchführung der Reparatur;
  7. b) Zahlung der garantiepflichtigen Reparaturkosten gemäß Reparaturrechnung bzw. gemäß Kostenvoranschlag;
  8. c) sofern eine Reparatur durch den Verkäufer oder eines von ihm benannten geeigneten Kfz-Meisterbetriebes nicht möglich ist (z. B. bei Auslandsaufenthalten), Mitwirkung an der Abstimmung des Garantiefalls und des erforderlichen Reparaturumfangs durch die Beauftragte.
  • 6 Garantiedauer

Die Garantie beginnt zu dem auf der Garantievereinbarung vereinbarten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der vereinbarten Garantiedauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • 7 Eigentümerwechsel

Bei einem Eigentümerwechsel während der Garantiedauer geht die Garantie nicht auf den neuen Eigentümer über. Eine Abtretung der Garantie vom alten auf den neuen Eigentümer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers, mit dem die Garantievereinbarung geschlossen wurde, möglich. Die Garantie erlischt beim Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer. Der Verkauf an den neuen Eigentümer ist durch Vorlage des Kaufvertrags nachzuweisen.

  • 8 Verjährung

Alle Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Schadenfalles.

  • 9 Gesetzliche Sachmangelansprüche

Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben unberührt.

  • 10 Beauftragte

Beauftragte für den Verkäufer im Sinne dieser Garantiebedingungen ist die Real Garant Versicherung AG, Strohgäustraße 5, 73765 Neuhausen a. d. F., www.realgarant.com.

Die Beauftragung betrifft die Abwicklung von Garantieschäden im Namen und im Auftrag des Verkäufers.

 

Generell nicht versicherbar sind Fahrzeuge: 

  • - die ganz oder teilweise zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung (Kurier-, Eil-, Paketdienste) oder für Kranken- und Behindertentransporte eingesetzt werden; 
  • - die als Mietwagen, Botendienstfahrzeuge, Behördenfahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge genutzt oder auf Flughafenfeldern eingesetzt werden; 
  • - die auf einen Kfz-Händler oder eine Werkstätte zugelassen werden; 
  • - die im Schadenfall im Besitz/Eigentum eines Kfz-Händlers oder einer Kfz-Werkstätte sind; 
  • - die an gewerbliche Wiederverkäufer veräußert werden; 
  • - aus Sonder- und Kleinserien bzw. aus Vorserien, sowie mit leistungsgesteigerten Aggregaten, wie z.B. Audi Abt, Audi S-/RS- Modelle, VW Oettinger; 
  • - Fahrzeuge mit Brennstoffzellentechnik; 
  • - die technisch verändert wurden, z. B. Chiptuning, Fahrwerk, Gasumrüstung (hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge der Marken VW/Audi/Seat/Skoda, welche ab Werk mit einer Gasanlage umgerüstet wurden); 
  • - mit einem Verkaufspreis unter € 2.000,-; 
  • - die nicht in der Bundesrepublik Deutschland verkauft werden; 
  • - die außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz zugelassen werden. 
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